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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 3 UF 80/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1618 Satz 2 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 UF 80/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel, Thole und Wiedenlübbert
am 31. August 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bewilligt.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 18.05.2006 wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
6. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR
Gründe:
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Verlangen der Antragstellerin auf Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung widersprochen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die dazu ihr bisheriges Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und insbesondere darauf verweist, dass es der Wunsch des Kindes sei, den neuen Namen zu erhalten.
Für die Beschwerde hat sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
II.
Der Antragstellerin ist zunächst Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Die Beschwerde ist beim zuständigen Beschwerdesenat zwar verspätet eingegangen. Das hat sie allerdings nicht zu vertreten, denn der Beschluss beinhaltet eine falsche Rechtsmittelbelehrung.
Prozesskostenhilfe für die Beschwerde ist jedoch zu verweigern, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend erfolgversprechend ist.
Die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung scheitert hier bereits daran, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.
Mit der Kindschaftsrechtreform im Juli 1998 hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Einbenennung wesentlich erhöht und darauf abgestellt, dass die Einbenennung zum Kindeswohl erforderlich sein muss. Zum Tatbestandsmerkmal des "Erforderlichseinmüssen" hat der BGH im Einzelnen in seiner Entscheidung vom 24.10.2001 - darauf wurde die Klägerin bereits ausführlich hingewiesen - ausgeführt:
"Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, daß Kindes- und Elterninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrücken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht übersehen werden, daß diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudinger/Coester, BGB <2000> § 1618 Rdn. 32), ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach außen sichtbarer endgültiger Ablösung von ihm verfestigt würde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381)..
Eine Einbenennung kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich erscheint (vgl. OLG Saarbrücken aaO). Vielmehr ist stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl. OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Willutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutz-feldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 35)...
Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921)..." ( vgl. BGH FamRZ 2002, 94). Aus den gleichen Gründen ist das Rechtsmittel, weil es nicht erfolgreich ist, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 I Nr. 1 KostO; die Wertfestsetzung auf § 131 II, 30 KostO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 621 e Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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